Kundengeschenke Schweizer Herkunft
Die Schale von Gemüse und Früchten bringt man mit der scharfen Stahlklinge des Sparschälers Rex im Nu weg, und auch zum Hobeln von Käse oder Schokolade ist er gut einsetzb...
Praktisch, handlich und in bewährter Schweizer Qualität: Der Wurst- und Käseschneider wird im Berner Oberland von Hand hergestellt.
Sie möchten Ihren Kunden eine besondere Freude machen und Ihnen verschiedenste Köstlichkeiten aus der Schweiz präsentieren? Dann ist diese Geschenkbox genau das Richtige!
Individualisierbare Glarner Tüechli. Das Glarner Tüechli kann auf dem Rand mit Logo und oder Schriftzug versehen werden.
Set Sparschäler und Reiben mit graviertem Logo und/oder Schriftzug.
Feines für die Küche. Die Geschenkbox Bon Appétit lässt sich individuell zusammenstellen.
Niemand erwartet es – doch es sind Zeichen der Wertschätzung, Dankbarkeit und Freundschaft. Kundengeschenke wie auch Firmengeschenke bieten in hektischen Zeiten einen kleinen Moment zum Innehalten, Nachdenken über das gemeinsam Erreichte und Ausblicken auf alles Kommende.
Rechtliches zu den Kundengeschenken
Manchmal sind Firmen unsicher, ob Kundengeschenke nicht auch als Bestechung aufgefasst werden könnten. Doch dieser Punkt ist klar geregelt. Bei der Bestechung geht es darum, einen „nicht gebührenden Vorteil“ anzubieten oder anzunehmen. Geringfügige, sozial übliche Vorteile sind hingegen keine „nicht gebührenden Vorteile“. Was bedeutet das nun in der Praxis? Kundengeschenke wie Kugelschreiber, Kalender oder Agenden mit dem Aufdruck eines Firmenlogos gehen zweifellos in Ordnung. Auch Kundengeschenke für ein Jubiläum, zu Weihnachten oder zum neuen Jahr, sind zweifellos legal und stets willkommen. Sie sind ein Zeichen der guten Zusammenarbeit
Geldgeschenke sind tabu
Tabu in sämtlichen Konstellationen sind jedoch Geldgeschenke. Diese gelten in der Schweiz als „nicht sozial üblich“ und könnten beispielsweise dazu dienen einen anstehenden Entscheid unrechtmässig zu beeinflussen. Auch im Rahmen einer Ausschreibung einer Gemeinde oder einer öffentlichen Institution sind Kundengeschenke tabu. Und auch im privaten Bereich, zum Beispiel bei einem Architekturwettbewerb, sollte man eher durch Leistung als mit Geschenken überzeugen.
Generell jedoch gilt, Geschenke und Aufmerksamkeiten bereichern die Freundschaft und sind auch rechtlich problemlos. Bei Bestswiss finden Sie eine grosse Auswahl an Vorschlägen für passende Kundengeschenke.
Wie werden Mitarbeitergeschenke verbucht?
Grundsätzlich gilt: Naturalgeschenke, die den Wert von Fr. 500.– nicht übersteigen, sind nicht zu deklarieren. Darunter fallen auch Gutscheine. Geldgeschenke jedoch sind immer steuerpflichtig und in Ziffer 1 im Lohnausweis zu deklarieren. Übersteigt der Betrag eines Kundengeschenks den Wert von Fr. 500.– ist der ganze Betrag zu deklarieren.
Nun sind Sie auch rechtlich bestens informiert und können sich in unseren Vorschlägen für Kundengeschenke umsehen. Nicht nur Schenken macht Freude – auch die Beschenkten werden Ihre Geschenke mit einem grossen Lächeln zu schätzen wissen.